5.16.
Regelungen zur privaten Kranken-Zusatzversicherung | Lesen B2 Goethe
Welche der Überschriften aus dem Inhaltsverzeichnis passen zu den Paragrafen?
Vier Überschriften werden nicht gebraucht.
Regelungen
Inhaltsverzeichnis
a) Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
b) Leistungen bei Unfällen
c) Stationäre Behandlung im Krankenhaus
d) Beginn des Versicherungsschutzes
e) Umfang der Zusatzversicherung
f) Kostenerstattung für Hilfsmittel
g) Zusatzversicherung für Angehörige
§0. Beitragshöhe
Die Höhe des monatlich oder jährlich zu entrichtenden Beitrags für die Kranken-Zusatzversicherung richtet sich nach dem Tarif, den die versicherte Person und das Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertrag vereinbaren.
...
§1.
Die Kranken-Zusatzversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Erkrankungen, Unfällen sowie bei allen weiteren im Vertrag festgelegten Ereignissen. Versichert sind alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen einer versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall. Der Versicherungsschutz umfasst die vollständige Heilbehandlung und endet, sobald keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Der Versicherungsschutz gilt für Heilbehandlungen innerhalb Europas und kann durch zusätzliche Vereinbarungen auf Länder außerhalb Europas ausgeweitet werden.
§2.
Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungsvertrag bestimmten Zeitpunkt in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit beträgt in der Regel drei Monate. Heilbehandlungen, die während der Vertragsabschlüsse oder innerhalb der Wartezeit erfolgen, werden nicht erstattet. Für Leistungen aus den Bereichen Psychotherapie, Zahnmedizin und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. In besonderen Ausnahmefällen kann auf die Wartezeit verzichtet werden, sofern ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
§3.
Art und Umfang der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem im Versicherungsvertrag festgelegten Tarif. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die versicherte Person kann unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten frei wählen. Bei psychotherapeutischen Behandlungen besteht der Leistungsanspruch nur dann, wenn es sich um eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapie, eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für psychotherapeutische Medizin handelt.
Aufgabe 1 – §1
Richtige Antwort: ✅ Umfang der Zusatzversicherung
Erklärung: In §1 wird beschrieben, bei welchen Ereignissen Versicherungsschutz besteht und welche Heilbehandlungen übernommen werden. Der Paragraph legt fest, dass Krankheiten, Unfälle und weitere vertraglich vereinbarte Fälle abgedeckt sind und nennt auch den räumlichen Geltungsbereich. Damit geht es eindeutig um den Umfang der Zusatzversicherung.
Aufgabe 2 – §2
Richtige Antwort: ✅ Beginn des Versicherungsschutzes
Erklärung: §2 regelt, ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz greift. Es werden der Vertragsbeginn, die Wartezeiten sowie Ausnahmen davon genau erläutert. Der Fokus liegt somit klar auf dem Beginn des Versicherungsschutzes.
Aufgabe 3 – §3
Richtige Antwort: ✅ Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
Erklärung: In §3 wird festgelegt, dass die versicherte Person ihre Ärztinnen und Ärzte frei wählen kann und unter welchen Voraussetzungen psychotherapeutische Behandlungen erstattet werden. Der Paragraph bezieht sich damit direkt auf die Wahl der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
5.17.
Studienordnung des Bachelorstudiengangs | Lesen B2 Goethe
Welche der Überschriften aus dem Inhaltsverzeichnis passen zu den Paragrafen?
Vier Überschriften werden nicht gebraucht.
Studienordnung
Inhaltsverzeichnis
a) Abschluss des Bachelorprogramms
b) Struktur und Inhalte des Studiums
c) Dauer und Umfang des Studiums
d) Lehr- und Vermittlungsformen
e) Voraussetzungen für die Zulassung
f) Qualifikationsziele des Studiums
g) Studienaufenthalt im Ausland
§0. Beginn des Studiums
Die Aufnahme in den Studiengang ist ausschließlich zum Wintersemester möglich.
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§28.
Die grundlegende Zugangsvoraussetzung für das Studium wird durch den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 17 BremHG erbracht. Hierzu zählen insbesondere die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder ein durch eine zuständige staatliche Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
§29.
Die vorgesehene Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Der gesamte studentische Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium der Theaterwissenschaft beläuft sich auf insgesamt 180 Leistungspunkte. Das Studium kann zudem in Teilzeit absolviert werden. Bei einem Teilzeitstudium reduziert sich der jährliche studentische Arbeitsaufwand entsprechend dem gewählten Teilzeitanteil. Die Regelstudienzeit verlängert sich in diesem Fall proportional. Über den beantragten Umfang des Teilzeitstudiums entscheidet der Prüfungsausschuss.
§30.
Das Studium umfasst verschiedene Lehrformate, darunter Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Tutorien (Tut.), Seminare (S) sowie Praktika (P). Die für die Module verantwortlichen Personen können festlegen, dass zur Unterstützung des Präsenzstudiums eine digitale Lernplattform zur Vermittlung von Lehrinhalten eingesetzt wird.
Aufgabe 1 – §28
Richtige Antwort: ✅ Voraussetzungen für die Zulassung
Erklärung: In §28 werden die formalen Zugangsvoraussetzungen für das Studium beschrieben. Der Paragraph legt fest, welche Arten von Hochschulzugangsberechtigungen anerkannt werden, etwa Abitur, Fachhochschulreife oder gleichwertige Zeugnisse. Damit geht es eindeutig um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um zum Studium zugelassen zu werden.
Aufgabe 2 – §29
Richtige Antwort: ✅ Dauer und Umfang des Studiums
Erklärung: §29 informiert über die Regelstudienzeit, die Anzahl der Semester sowie den gesamten Arbeitsaufwand in Leistungspunkten. Außerdem werden Regelungen zum Teilzeitstudium und zur Verlängerung der Studienzeit erläutert. Der Inhalt bezieht sich klar auf die Dauer und den Umfang des Studiums.
Aufgabe 3 – §30
Richtige Antwort: ✅ Lehr- und Vermittlungsformen
Erklärung: In §30 werden die verschiedenen Lehrformate des Studiums genannt, zum Beispiel Vorlesungen, Seminare, Übungen, Tutorien und Praktika. Zusätzlich wird der Einsatz digitaler Lernplattformen beschrieben. Der Schwerpunkt liegt somit auf den Lehr- und Vermittlungsformen des Studiums.
5.18.
Welche der Überschriften aus dem Inhaltsverzeichnis passen zu den Paragrafen?
Vier Überschriften werden nicht gebraucht.
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